Einreichungspflicht für Honorarnoten – die wichtigsten Infos
Wahlärzt:innen sind seit 1. Juli 2024 verpflichtet, Honorarnoten für Ihre Patient:innen an die Sozialversicherung zu übermitteln. Was wir bisher wissen, lesen Sie hier.
14.8.2024 · Digital Health Trends · 5 Min. Lesezeit

Wer ist von der verpflichtenden Honorarnotenübermittlung an die Sozialversicherungsträger ausgenommen?
Wahlärzt:innen, die weniger als 300 Patient:innen mit erstattungsfähigen Leistungen pro Jahr behandeln, sind von der Pflicht ausgenommen. Hier gilt: Jede:r Patient:in fließt pro Jahr nur einmal in die Berechnung ein – unabhängig von der Anzahl der Konsultationen. Nicht erstattungsfähige oder nicht bezahlte Rechnungen sind nicht einzureichen und zählen in der Berechnung nicht mit.
Wie kann die Honorarnote übermittelt werden?
Als Standard wurde von den Sozialversicherungsträgern WAHonline (eine Erweiterung zur gegenwärtigen Ordinationssoftware) vorgegeben. Honorarnoten, die im WAHonline-Format von der Ordinationssoftware erstellt wurden, können alternativ über Befundkommunikationssysteme (A1 DaMe) übermittelt werden. Beide Wege der Datenübermittlung entsprechen allen geltenden Datenschutz-Bestimmungen.
Unsere drei Partner für Ordinationssoftwares (Latido, 4myHealth, Care01) bieten an, die bestehende Software entsprechend zu erweitern. Weitere Informationen erhalten Sie direkt von den Ordinationssoftware-Anbietern.
Welche Voraussetzungen gelten, um die Honorarnote an die SV zu übermitteln?
Erstens muss der:die Patient:in der Übermittlung zustimmen. Es reicht hier, das Einwilligungsformular einmalig auszufüllen. Die Einwilligung kann z.B. auch ein „Kreuz“ auf dem Anamnesebogen sein. Sie kann von dem:der Patient:in jederzeit widerrufen werden.
Zweitens muss der:die Patient:in die Rechnung vor der Übermittlung bezahlen. Die Übermittlung von offenen Honorarnoten, um Patient:innen z.B. eine Vorfinanzierung zu ersparen, ist unzulässig. Je nachdem, welche Zahlungsmethoden möglich sind, kann die Rechnung vor der Nutzung von WAHonline bar, per Erlagschein, per EC-Karte, Kreditkarte oder mit Mobile Payment-Lösungen bezahlt werden.
Was muss ich als LARA Partnerärzt:in beachten?
In Zukunft soll auf den an die sozialversicherten Patient:innen ausgehändigten Honorarnoten vermerkt sein, dass die Rechnung bereits an die Sozialversicherung übermittelt wurde. Wir erarbeiten gerade eine einheitliche Lösung für solch einen Vermerk, um den zusätzlichen Aufwand sowohl für unsere LARA Partnerärzt:innen als auch für unsere Kolleg:innen in der Leistungsabrechnung möglichst gering zu halten. Wir werden Sie umgehend informieren, sobald eine optimale Lösung gefunden wurde. Bei Fragen können Sie uns gerne unter lara@uniqa.at kontaktieren.
Dieser Vermerk – gemeinsam mit der verpflichtenden Angabe der Positionsnummern laut Honorarordnung bei jenen Leistungen, die auch von Kassenärzt:innen angeboten werden – wird uns helfen, die Prämien der privaten Zusatzversicherung auf einem leistbaren Niveau zu erhalten. Bitte helfen Sie durch eine entsprechende Rechnungsstellung mit, dieses Ziel zu erreichen.
Laufend aktualisierte Informationen zu verpflichtenden Honorarnotenübermittlung finden Sie auf der Website der Ärztekammer Wien: