Motorbezogene Versicherungssteuer wird CO2-abhängig

Ab 1. Oktober 2020 wird die motorbezogene Versicherungssteuer für neu zugelassene PKWs und Motorräder CO2-abhängig.

Kleines Auto und Münzen

Wie Sie bestimmt wissen, wird die motorbezogene Versicherungssteuer gemeinsam mit der Versicherungsprämie der Kfz-Haftpflichtversicherung von Ihrem Versicherer eingehoben. Mit 1.10.2020 tritt für neu zugelassene Fahrzeuge eine neue Berechnungsmethode in Kraft.

Was heißt das für Sie genau?

Wenn Sie ein neues Auto kaufen, das ab 1.10.2020 erstmalig zugelassen wird, wird zukünftig nicht nur die Leistung des Verbrennungsmotors (in kW) sondern auch der CO2 Ausstoß (g/km) zur Berechnung herangezogen.

Gleiches gilt für Motorräder, auch hier werden zukünftig die CO2-Emissionen, neben dem Hubraum, in der Berechnung der Steuer berücksichtigt.

Das heißt, je niedriger die CO2-Emission und die Leistung Ihres Fahrzeugs ausfällt, umso geringer ist auch die Besteuerung. Mit dieser Ökologisierung der motorbezogenen Versicherungssteuer sollen umweltfreundlichere Fahrzeuge gefördert werden.

Gut zu wissen

Als CO2-Emissionen bezeichnet man Treibhausgase, die durch die Verbrennung verschiedener kohlenstoffhaltiger Materialien wie Diesel, Benzin, Kohle, Erdgas, Holz oder Flüssiggas entstehen.


Sie möchten wissen, wie hoch Ihre motorbezogene Versicherungssteuer ausfällt?


Was ändert sich noch?

Bis jetzt wurden bei der alten Berechnungsmethode der motorbezogenen Versicherungssteuer für unterjährige Zahlungen (halbjährlich, vierteljährlich, monatlich) Zuschläge eingerechnet. Diese entfallen bei dieser Neuregelung ab 1.10.2020 für alle neu zugelassenen Fahrzeuge.

Was heißt das für Wechselkennzeichen?

Es gilt weiterhin die Regelung, dass bei mehreren Fahrzeugen, die unter einem Wechselkennzeichen zugelassen sind, nur für jenes Fahrzeug die motorbezogene Versicherungssteuer zu zahlen ist das am höchsten besteuert wird.

Sie fahren ein Elektroauto?

Hier ändert sich nichts - Elektroautos sind weiterhin von der Steuer ausgenommen.

Wichtig!

Für alle Fahrzeuge, die vor dem 01.10.2020 erstzugelassen wurden, ändert sich nichts!


Sie haben noch Fragen? Dann kontaktieren Sie doch Ihre Beraterin oder Ihren Berater, sie helfen Ihnen gerne.


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