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Mann beim Autofahren auf der Autobahngilt ebenso für
(Plug-in) Hybrid
Fahrzeuge

Motorbezogene Versicherungssteuer berechnen

Wie viel Steuer fällt für Ihr Fahrzeug an? Mit unserem kostenlosen Rechner erhalten Sie in wenigen Sekunden eine genaue Übersicht - für PKW, Motorrad oder E-Auto.

gilt ebenso für
(Plug-in) Hybrid
Fahrzeuge

Hier finden Sie mehr Informationen zur Steuer Ihres E-Fahrzeuges.

Die Höhe der Steuer ist gesetzlich geregelt. Die Einhebung der motorbezogenen Versicherungssteuer – oft wird diese auch gerne als "Motorsteuer" oder umgangssprachlich als "Kfz-Steuer" bezeichnet – wurde von den Behörden auf die Versicherungsunternehmen übertragen.

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Gut zu wissen

Die motorbezogene Versicherungssteuer gilt für alle Kraftfahrzeuge bis 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht. 

Fahrzeuggruppen, für die keine Steuer anfällt

  • Invalidenkraftfahrzeuge
  • Krafträder mit einem Hubraum bis 100 ccm
  • Kraftfahrzeuge, deren Kennzeichen hinterlegt sind (mindestens 45 Tage Hinterlegedauer)
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschine
  • Kraftfahrzeuge, die für Personen mit Beeinträchtigungen zugelassen sind und zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen.

Steuerbefreiung wegen Beeinträchtigungen

  • Ein Antrag zur Steuerbefreiung auf Grund von Beeinträchtigungen können Sie in jeder Zulassungsstelle einreichen.

Motorbezogene Versicherungssteuer per 01.04.2025

Per 01.04.2025 gelten aufgrund des Budgetsanierungsmaßnahmengesetzes 2025 (BGBl I Nr.7/25) neue Regelungen hinsichtlich der motorbezogenen Versicherungssteuer für bestehende und neue Elektrofahrzeuge inkl. Elektromotorräder und (Plug-in) Hybrid Fahrzeuge, die unten in einer Kurzübersicht dargestellt werden.

Häufige Fragen zur Motorbezogenen Versicherungssteuer per 01.04.2025

Was ändert sich?

  • Die bisherige Steuerbefreiung für Kfz, welche einen CO2-Emissionswert von 0 g/km aufweisen, wird ersetzt durch eine Steuerbefreiung für "Elektrisch angetriebene Kraftfahrzeuge der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e (Krafträder), deren Leistung des Elektromotors in Kilowatt 4 Kilowatt nicht übersteigt;". Kfz mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km unterliegen somit grundsätzlich der motorbezogenen Versicherungssteuer. Das heißt die generelle Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge entfällt.
  • Die motorbezogene Versicherungssteuer für Pkw (Klasse M1) mit rein elektrischem Antrieb berechnet sich nach einer neuen Berechnungsformel kombiniert aus der Leistung des Elektromotors in KW und dem Eigengewicht in kg. Die Leistung des Elektromotors ist hierbei immer die Nenndauerleistung und nicht die Maximalleistung.
    Bei der Klasse L - Krafträder, und sonstigen Fahrzeugklassen unter 3,5t höchstzul. Gesamtgewicht erfolgt die Berechnung ausschließlich nach der Leistung des Elektromotors (Nenndauerleistung).
  • Bei PKW (Klasse M1) mit extern aufladbarem Hybridelektroantrieb (Plug-in-Hybrid) und bei nicht extern aufladbarem Hybridelektroantrieb sowie jeweils Verbrennungsmotor ist ein eigener neuer Abzugsbetrag vom CO2-Emissionenwert und bei der Leistung vorgesehen, wodurch sich eine geänderte Besteuerung ergibt.
  • Fahrzeuge mit klassischem Verbrennungsmotor: Für Fahrzeuge mit klassischem Verbrennungsmotor gibt es keine Änderung.

Kommt es zu Steuernachforderungen?

Die Neuregelungen treten mit 01.04.2025 in Kraft und betreffen nicht nur ab diesem Zeitpunkt neu zugelassene Fahrzeuge, sondern auch derzeit bereits zugelassene Fahrzeuge.

Das heißt konkret: Die Steuer wird rückwirkend bei den betroffenen Kund:innen ab dem Zeitpunkt der gesetzlichen Einführung verrechnet, dies gilt auch für Fahrzeuge, die im Zeitraum nach dem 1. April 2025 storniert werden.

Die Nachverrechnung der Steuer wird noch dieses Jahr erfolgen und somit wird die gesetzlich verpflichtende Steuerabfuhr an den Staat Österreich gewährleistet. 

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