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Kfz-Steuer für E-Fahrzeuge

Hier finden Sie viele Informationen zur Kfz-Steuer für Ihr E-Fahrzeug. Es hilft Ihnen, die Steueranpassung besser zu verstehen.

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Gut zu wissen

Als UNIQA Kfz-Kund:in bekommen Sie ein eigenes Schreiben von uns, wo Sie alle Informationen rund um die Kfz-Steuer Ihres E-Fahrzeuges finden.
Hier finden Sie alle weiterführenden Informationen.


  • Wie berechnet sich
    die motorbezogene Versicherungssteuer
    für E-Autos?
    Die motorbezogene Versicherungssteuer für Pkw (Klasse M1) mit reinem E-Antrieb berechnet sich nach einer neuen Berechnungsformel kombiniert aus der Leistung des E-Motors in kW und dem Eigengewicht in kg. Die Leistung des E-Motors ist hierbei immer die Nenndauerleistung und nicht die Maximalleistung. Zur Berechnung wird der Wert welcher im Feld P2 im Zulassungsschein eingetragen ist, herangezogen. Das trifft auch zu, wenn die Werte in den Feldern P2 und A26 unterschiedlich sind.

    Bei der Klasse L - Krafträder, und sonstigen Fahrzeugklassen unter 3,5t höchstzul. 
    Gesamtgewicht erfolgt die Berechnung nach der Leistung des E-Motors (Nenndauerleistung).
    E-Wohnmobile der Klasse M1 mit Aufbauart „SA“, ohne Basisklasse N bis 3,5t hzGG – werden nach Leistung des E-Motors in kW und Eigengewicht in kg berechnet (analog E-Pkw). E-Wohnmobile der Klasse M1 mit Aufbauart „SA“, mit Basisklasse N, bis 3,5t hzGG nur nach der Leistung des E-Motors in kW.

    Bei Pkw (Klasse M1) mit extern aufladbarem Hybridelektroantrieb (Plug-in-Hybrid) und bei nicht extern aufladbarem Hybridelektroantrieb sowie jeweils Verbrennungsmotoren, ist ein eigener neuer Abzugsbetrag vom CO₂-Emissionswert wie auch bei der Leistung vorgesehen, wodurch sich eine geänderte Besteuerung ergibt.
     
  • Warum wird das Eigengewicht zur Berechnung herangezogen?
    Da E-Autos keine direkten Emissionen verursachen, entfällt die CO₂-Komponente, die bei Verbrennern zur Steuerberechnung seit 1.10.2020 zugelassenen Verbrennerfahrzeugen herangezogen wird. Das Eigengewicht dient als Ersatzindikator für Umweltbelastung und Infrastrukturbeanspruchung, da schwerere Fahrzeuge: 
    - mehr Energie für den Betrieb benötigen,
    - Straßen stärker belasten,
    - potenziell mehr Ressourcen in der Herstellung und Entsorgung beanspruchen.
  • Wo sind die Werte für E-Autos festgehalten?
    Die entscheidenden Werte sind im Zulassungsschein des E-Autos ersichtlich:
    - Nenndauerleistung gemäß Feld P2 im Zulassungsschein
    - Eigengewicht gemäß Feld G im Zulassungsschein 
  • Ist es möglich, dass ein falscher kW-Wert eingetragen ist?
    Ja, theoretisch kann ein falscher kW-Wert in seltenen Fällen eingetragen sein. Es kam dazu, dass statt der Nenndauerleistung die Spitzenleistung eingetragen wurde. In solchen Fällen bedarf es der Korrektur des Fahrzeugherstellers und einer entsprechenden Änderung in der Zulassungsstelle.

    Bitte beachten Sie, dass die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer sich nach den Werten im Zulassungsschein richtet. Es gibt keine rückwirkende Berichtigungsmöglichkeit.  
  • Kann die Nenndauerleistung gleich hoch sein wie die Spitzenleistung in kW? 
    In der Regel sind Nenndauerleistung und Spitzenleistung nicht gleich hoch. In seltenen Fällen können die Werte ident sein (z. B. wenn der Motor seine Leistung 30 Min. lang halten kann).
  • Gibt es Mindestansätze der Berechnung bei Leistung und Gewicht? 
    - E-Fahrzeuge Pkw (Klasse M1): Leistung mindestens 10 kW (tatsächlicher Wert zur Berechnung wird um 45 kW reduziert), Eigengewicht mind. 200 kg (tatsächlicher Wert zur Berechnung wird um 900 kg reduziert)
    - E-Fahrzeuge einspurig (Klasse L1 bis L5): Leistung mindestens 4 kW (tatsächlicher Wert zur Berechnung wird um 5 kW reduziert) 
  •  Gibt es einen Online-Rechner zur Überprüfung der Steuerberechnung? 
    Ja, siehe z. B. folgenden Link:
    Motorbezogene Versicherungssteuer – Vergleichsrechner
      
  • Gibt es bei E-Autos mit Wechselkennzeichen eine gesonderte Regelung? 
    Nein.
  • Muss ich bei einem Wechselkennzeichen für beide Fahrzeuge zahlen?
    Nein, wird zwei oder drei Kraftfahrzeugen ein Wechselkennzeichen gemäß § 48 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 in der jeweils geltenden Fassung zugewiesen, so ist die motorbezogene Versicherungssteuer nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt. 
  • Betrifft die Änderung auch Plug-in-Hybrid Modelle?
    Ja auch Plug-in-Hybride sind neben E-Fahrzeugen von der neuen Steuerregelung betroffen.
  • Wo sind die Werte für Plug-in-Hybrid Modelle festgehalten? 
    Die entscheidenden Werte sind im Zulassungsschein festgehalten:
    - Leistung des Verbrennungsmotors gemäß Feld P2
    - WLTP gemäß Feld A24 
  • Fällt die motorbezogene Versicherungssteuer auch für E-Motorräder an?
    Ja, bei einer Leistung über 4 kW.
  • Fällt die motorbezogene Versicherungssteuer auch für E-Klein-LKWs und E-Wohnmobile an?
    Ja, für rein elektrische Kleinlastwagen N1, aber auch Wohnmobile der Klasse M1 und Aufbauart „SA“ (bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist) ist jedoch nur die Nenndauerleistung (die tatsächliche Leistung wird um 16 kW reduziert, auf min. 10 kW) heranzuziehen. 
  • Ab wann wird die motorbezogene Versicherungssteuer für E-Fahrzeuge verrechnet? 
    Mit Stichtag 1.4.2025 oder einem späteren Versicherungsbeginn.
  • Ich habe den Vertrag schon storniert, wieso muss ich trotzdem etwas nachzahlen?
    Weil für den Zeitraum ab 1.4.2025 bis zum Stornozeitpunkt der Vertrag bereits der neuen Steuer unterlag.
  • Wurde die Befreiung der motorbezogenen Versicherungssteuer berücksichtigt? 
    Andere (bestehende) Befreiungsgründe bleiben unberührt.
  • Gibt es Fahrzeuge die weiterhin von der Steuer befreit sind?
    Ja, die Ausnahmen von der motorbezogenen Versicherungssteuer sind im § 4 Versicherungssteuergesetz aufgezählt.
  • Gibt es Ausnahmen für Firmenfahrzeuge oder Dienstwägen? 
    Nein.
  • Kann ich meinen Vertrag jetzt kündigen? 
    Aufgrund der neuen motorbezogenen Versicherungssteuer besteht kein zusätzliches Kündigungsrecht. Die ordentlichen Kündigungsrechte stehen natürlich weiterhin zur Verfügung.
  • Warum wurde der Vertrag nicht früher angepasst? 
    Aufgrund der kurzfristigen gesetzlichen Einführung der neuen Regelung wurde den Versicherungsunternehmen eine verlängerte Frist zur Abführung der neuen motorbezogenen Versicherungssteuer gewährt. Die Versicherungen werden die Steuer im Laufe des Jahres nacherheben und müssen diese bis spät. 17.12.2025 an den Staat abführen.