Zuzahlungen

Hinweis


Leider kann die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge bei uns nicht mehr neu abgeschlossen werden. Wenn Sie aber schon mit Pension & Garantie vorsorgen, haben Sie alle Möglichkeiten und profitieren uneingeschränkt von den Vorteilen dieser privaten Vorsorge.

  • Für alle Einzahlungen im Jahr 2026 erhalten Sie eine staatliche Förderung von 4,25 %.
  • Die Summe der von Ihnen geleisteten regelmäßigen Einzahlungen 2026 und Ihrer Zuzahlung darf den Jahreshöchstbeitrag von 3.817,04 Euro nicht übersteigen.
  • VOR Einzahlung muss ein Antrag mit den relevanten Informationen (Auswirkungen auf den Vertrag) übermittelt werden, damit Ihre Zuzahlung verbucht werden kann.
  • Zahlungen ohne vorherigen unterzeichneten Antrag können nicht angenommen werden.
  • Bitte wenden Sie sich bis spätestens 13. November 2026 an Ihren Berater oder Ihre Beraterin, wenn Sie eine Zuzahlung machen möchten.
  • Wenn Ihre Zuzahlung verspätet bei uns eintrifft oder den Jahreshöchstbeitrag von 3.817,04 Euro übersteigt, behalten wir uns das Recht vor, Ihnen diesen Betrag zurückzuzahlen.
  • ACHTUNG: Wenn Sie in Österreich nicht uneingeschränkt steuerpflichtig sind, ist eine Zuzahlung leider nicht möglich!

So berechnen Sie die Höhe der noch möglichen Zuzahlung!

Sie zahlen monatlich

Sie zahlen jährlich

Ihre Prämie

EUR 50,-

Somit ergibt sich eine Jahresprämie in Höhe von

EUR 600,-

EUR 1.500,-

Ihr maximal möglicher Zuzahlungsbetrag

EUR 3.217,04

EUR 2.317,04

Damit ergibt sich der Jahreshöchstbeitrag von

EUR 3.817,04

EUR 3.817,04

Wichtig

Für den Zuzahlungsbetrag, der in eine Pensionszusatzversicherung, gemäß § 108b EStG der UNIQA Österreich Versicherungen AG übertragen wird, gilt für die Aufschubphase der zum erstmaligen Zuzahlungszeitpunkt (nach 7/2010) gültige Rechnungszins (die Aufschubphase ist der Zeitraum zwischen Übertragung der Ansprüche an die private Pensionsversicherung und Beginn der Zahlungen aus der privaten Pensionsversicherung). Für die Berechnung der Pension gelten die bei Antragstellung vereinbarten Sterbetafeln. Die mit der Zuzahlung verbundenen Änderungen der Garantieleistung gelten gemäß §§ 108g-i EStG. Die in den Besonderen Versicherungsbedingungen/Merkblatt erwähnten Bestimmungen nach Ablauf der Mindestbindefrist gelten weiterhin.