Verkehrsunfälle: Schuld ist immer der andere – oder doch nicht!?

Es gibt gewisse Sachen, die einen Autofahrer in Rage bringen. Würde man eine Umfrage starten, wären Verkehrsunfälle und Fahrzeugschäden, ausgelöst durch vergessene Blinker, „Schmiedchen Schleichers“ auf den Autobahnen oder die allzeit reifen- und felgenzerstörenden Schlaglöcher, ganz oben auf der Liste zu finden.

Es liegt in der Natur der Sache, dass bei Autounfällen immer der „andere“ schuld ist. Eh klar – oder!? Na ja – im richtigen Leben schaut‘s halt meistens dann doch ein bisschen anders aus. Da muss man sich das eine oder andere Mal selbst an der Nase nehmen und einsehen, dass der Unfall auf die eigene Kappe geht.

Wir zeigen Ihnen mal anhand von 3 Schadensfällen, was die StVO bzw. der OGH dazu zu sagen hat.

Illustration Blinker Zusammenstoß auf Kreuzung

Fall 1: Blinker nicht abgestellt beim Überqueren der Kreuzung

Sagen wir mal, Sie stehen an der Kreuzung und wollen in die Vorrangstraße nach rechts einbiegen. Sie müssen warten, weil Herr Jäger auf der Vorrangstraße von links kommt. Herr Jäger setzt den rechten Blinker und verringert die Geschwindigkeit und daraufhin fahren Sie los. Und schon kracht‘s, weil Herr Jäger doch nicht abbiegt, sondern trotz eingeschaltenen rechten Blinker geradeaus weiterfährt.

Rechtlich kommt hier der Vertrauensgrundsatz zur Anwendung (§ 3 StVO). Der OGH geht in dem Fall vom Alleinverschulden von Herrn Jäger aus. 


Illustration

Fall 2: Wann ist auf der Autobahn langsam fahren zu langsam?

Starten Sie doch mal Ihr Kopfkino und stellen Sie sich Folgendes vor: Sie fahren auf der Autobahn von Wien nach Salzburg und beobachten ein Auto, das mit 20 km/h am ersten Fahrstreifen dahinschleicht - die Geschwindigkeitsbegrenzung liegt bei 100 km/h. Ein Klein-LKW kommt mit 85 km/h seines Weges - Sie denken sich noch, das kann sich nicht ausgehen und richtig. Der Fahrer des Klein-LKW sieht den PKW, leitet nach 3 Sekunden Reaktionszeit eine Vollbremsung ein – aber leider zu spät und schon „küsst“ er Schmiedchen Schleichers Kofferraum.

In diesem Fall wird der § 20 StVO Fahrgeschwindigkeit herangezogen. Der OGH bewertet das Mitverschulden des langsamen PKW-Lenkers in diesem Fall mit einem Drittel.


Illustration Auto mit Reifen in Schlagloch

Fall 3: Fahrzeugschaden durch Schlaglöcher

Frau Berger fährt auf einer Gemeindestraße mit nur 60 km/h, weil der Zustand der Straße durch viele Frostschäden nicht der beste ist. Nach einer Kurve bemerkt sie ein Schlagloch auf der Fahrbahn, kann nicht mehr ausweichen und rutscht mit dem Rad hinein. Super – oder? Ist garantiert auch schon vielen von uns passiert. Aber sehr zu ihrem Leidwesen hat Frau Berger danach einen kaputten Reifen und eine beschädigte Felge zu ersetzen.

„Na, soll sie doch die Rechnung an die Gemeinde schicken“ werden Sie sagen, „Schließlich ist es ja eine Gemeindestraße“. Ist es aber wirklich so einfach? Leider nein. Frau Berger bleibt auf der Rechnung sitzen und muss sie selbst bezahlen. Warum?

Nach der StVO muss jeder Autofahrer seine Fahrgeschwindigkeit auf die Straßenverhältnisse anpassen. Die Gemeinde haftet als Wegehalter nur bei grober Fahrlässigkeit. Das wäre dann der Fall, wenn sie von dieser Gefahrenquelle schon lange weiß und diese trotzdem nicht beseitigt.

Wenn Sie’s nachlesen wollen - § 20 StVO Fahrgeschwindigkeit und § 1319a ABGB.

Gut zu wissen

Bei Mautstraßen, also Autobahnen und Schnellstraßen, haftet der Straßenerhalter allerdings schon bei leichter Fahrlässigkeit.


Tipp: Im Fall, dass Sie doch Ihr Glück versuchen und Ersatzansprüche stellen wollen, sollten Sie unbedingt Beweise sichern. Das heißt z.B. Fotos aus verschiedensten Blickwinkeln schießen, eine Anzeige bei der Polizei machen, etc. Wir wollen Sie nicht entmutigen, aber die Erfahrung zeigt, dass hier der Nachweis eines Verschuldens relativ schwierig ist. Doch wie heißt es so schön? Wer nicht wagt, der nicht gewinnt …

Was bleibt ...

ist die Frage, wer was bei Teilung der Verschuldensfrage zahlt. Nun, bei einer Teilung von 1:1 erhalten Sie 50% der Schadensumme von der gegnerischen Versicherung zurück. Gleiches gilt für den Unfallbeteiligten – auch er erhält 50% von Ihrer Versicherung vergütet.

Und wenn Sie eine Vollkaskoversicherung haben, sind Sie sowieso auf der sicheren Seite. Denn in der Kaskoversicherung spielt die Verschuldensfrage keine Rolle und Sie können Ihren Schaden ohne Probleme abrechnen. Bei einer Teilung von 1:1 bekommen Sie im Regelfall sogar den Selbstbehalt von der gegnerischen Versicherung ersetzt.

Und bei all dem bedenken Sie bitte - kein Schadenfall ist wie der andere. Es kann daher in Einzelfällen zu abweichenden Urteilen kommen.

Streitigkeiten können teuer werden

Wenn's ums geliebte Auto geht, kennen viele keinen Spaß. So wird nach einem Unfall schon mal heftig gestritten, wer schuld ist und wer nicht. Und dann ist es sicher gut, einen Fahrzeug-Rechtsschutz zu haben. Ein finanzieller Polster bis 160.000 Euro, der bei Streitigkeiten rund ums Auto bzw. Motorrad und mittels Wunschanwalt hilft, Ihre Forderungen auch außergerichtlich durchzusetzen. Das beruhigt doch, oder!? 

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