Radfahren - aber sicher! Die großen Irrtümer, die Sie vermeiden sollten

Die Radsaison ist offiziell eröffnet! Bestimmt haben Sie Ihre Radlerhose schon aus dem Kasten geholt, den guten alten Drahtesel abgestaubt, ein paar neue Apps heruntergeladen und sind jetzt bereit für die erste Ausfahrt. 
Aber wie sieht es mit Ihren Kenntnissen zur Fahrradverordnung aus? Kennen Sie die wichtigen Vorschriften und Regeln rund ums Radfahren?

Wir haben 11 weit verbreitete Irrtümer für Sie aufgelistet - hätten Sie's gewusst?

Irrtum 1: „Auf dem Zebrastreifen gelten für Radfahrer dieselben Regeln wie für Fußgänger
Auf Schutzwegen (Zebrastreifen) ist das Radfahren nicht erlaubt, nur auf speziell markierten Radfahrerüberfahrten. Wenn Sie die Straße dennoch auf dem Zebrastreifen überqueren wollen, ist Absteigen und Schieben angesagt. Denn: Wer das Rad schiebt, gilt nicht mehr als Radfahrer sondern als Fußgänger und genießt auch denselben Vorrang gegenüber Autofahrern.

Irrtum 2: „Man darf andere Personen mit dem Rad mitnehmen
Der Partner auf dem Gepäckträger, die Frühlingssonne im Gesicht – es mag eine romantische Vorstellung sein, laut Gesetz dürfen allerdings nur Kinder auf dem Fahrrad mitgenommen werden, und zwar ein Kind im Kindersitz am Fahrrad. Wer auf eine Geldstrafe verzichten will, sollte lieber getrennt fahren. Oder wie wär’s mit einem Tandem?

Mann trägt sein altes Fahrrad auf der Schulter.

Irrtum 3: „Für Radfahrer gibt es keine Helmpflicht“
Ein guter Radhelm kann vor Kopfverletzungen schützen und sollte daher zur Standardausrüstung jedes Radlers zählen. Helmpflicht herrscht allerdings nur für Kinder unter 12 Jahren – diese müssen den Radhelm auch dann tragen, wenn sie im Kindersitz oder im Radanhänger mitgeführt werden. 

Irrtum 4: „Wenn man das Rad unter Kontrolle hat, darf man freihändig fahren“
„Schau mal, ohne Hände!“ – was viele Anfänger als kleines Erfolgserlebnis empfinden, ist eigentlich verboten. Wer freihändig fährt, die Füße während der Fahrt von den Pedalen nimmt oder das Rad auf andere Art nicht verkehrsmäßig gebraucht (z.B. durch Wettfahren), muss mit einer Geldstrafe rechnen.

Irrtum 5: „Fahrrad fahren hat nichts mit dem Kfz-Führerschein zu tun“
Richtig, man benötigt keinen Kfz-Führerschein, um Fahrrad fahren zu dürfen. Und trotzdem kann es vorkommen, dass Radfahrer den Schein abgeben müssen. Warum? Eine wichtige Voraussetzung für den Führerschein ist die Verkehrszuverlässigkeit – und mangelnde Verkehrszuverlässigkeit lässt sich auch beim Radfahren demonstrieren, etwa durch stark fahrlässiges Verhalten.

Irrtum 6: „Radfahrer dürfen sich nicht an Autos vorbeischlängeln“
Meistens richtig, aber: An Kreuzungen dürfen Radfahrer (und andere einspurige Fahrzeuge) an anderen Fahrzeugen, die angehalten haben, vorbeifahren und sich weiter vorne einreihen. Allerdings nur, wenn ausreichend Platz vorhanden ist und niemand beim Abbiegen behindert wird. Sperrlinien und Bodenmarkierungen müssen dennoch befolgt werden.

Irrtum 7: „Die größte Gefahr geht von den fahrenden Autos aus“
Auch parkende Autos stellen durch plötzlich geöffnete Autotüren ein erhebliches Unfallrisiko dar. Laut MA 46 gehen über 10% der Radunfälle mit Verletzungsfolgen auf das sogenannte „Dooring“ zurück – in einigen Fällen sogar mit tödlichem Ausgang. Rein rechtlich ist allerdings die Person im Kfz dafür verantwortlich, dass durch das Öffnen der Autotür niemand gefährdet oder behindert wird.

Frau sitzt in Wiese. Neben ihr liegt ihr Fahrrad.

Irrtum 8: „Wenn man zu viel getrunken hat, ist das Fahrrad eine gute Alternative“
Auch Radfahrer müssen sich an Promillegrenzen halten. In Österreich liegt das Alkolimit für Radfahrer bei 0,8 Promille. Wie auch beim Autofahren variieren die Strafsätze je nach Promillewert – wer mit 1,6 Promille mit dem Rad fährt oder den Alkotest verweigert muss mit bis zu 5.900 Euro Strafe rechnen.

Irrtum 9: „Für Radfahrer gelten in jedem Land die gleichen Regeln“
Wussten Sie, dass in vielen Ländern für E-Bikes über 250 Watt und auch darunter bereits ein Kfz-Kennzeichen erforderlich ist? In Österreich hingegen erst ab 600 Watt. Ein Beispiel: Sie verursachen in Österreich einen Verkehrsunfall mit Ihrem 400 Watt E-Bike. Der Schaden des Gegners wird von Ihrer Privat-Haftpflicht bezahlt. Passiert Ihnen dieser Verkehrsunfall hingegen im Ausland, z.B. in Deutschland, ist der Schaden über Ihre Privat-Haftpflicht nicht abgedeckt. Warum: Da in Deutschland ein E-Bike mit 400 Watt bereits ein Kfz-Kennzeichen braucht, also eine eigene Kfz Haftpflicht-Versicherung.

Irrtum 10: „Räder dürfen immer auf dem Gehsteig abgestellt werden“
Nur wenn der Gehsteig mehr als 2,5 Meter breit ist, dürfen Räder darauf abgestellt werden, und zwar so, dass sie nicht umfallen, nichts beschädigen und die Fußgänger nicht behindern. Ansonsten sind Fahrradabstellplätze oder Parkflächen zu verwenden. In Extremfällen kann es übrigens auch vorkommen, dass der Drahtesel abgeschleppt wird.

Irrtum 11: „Wird das Rad gestohlen, deckt die Haushaltsversicherung die Kosten“
Allein 2016 wurden 27.465 Fahrräder als gestohlen gemeldet. Fahrräder sind zwar in vielen Haushaltsversicherungen mitversichert, der Kostenersatz greift allerdings meist nur, wenn das Fahrrad von zu Hause – also aus dem Keller, Garten oder Abstellraum – gestohlen wird. Ein Diebstahl außer Haus kann durch eine zusätzliche Fahrradversicherung abgedeckt werden.

Die UNIQA Fahrradversicherung

Zuverlässiger Schutz bei Diebstahl

Die Versicherung ist gültig für Fahrräder, Elektro-Fahrräder bis 25km/h und Krankenfahrstühle. Der Versicherungsschutz gilt nicht nur in Österreich, sondern auch in angrenzenden Ländern.

Das richtige Schloss
Der Versicherungsschutz greift nur dann, wenn das Fahrrad mit einem Schloss gesichert wurde. Wählen Sie am besten ein Bügel- oder Faltschloss. Um die günstigen Nummern-, Spiral- oder Kabelschlösser zu knacken, benötigen Diebe nur 15 Sekunden.

Die UNIQA Haushaltsversicherung deckt Haftpflichtschäden durch den privaten Gebrauch des Fahrrades ab. Sie gilt nicht nur für den Versicherungsnehmer, sondern auch für dessen Ehegatten oder Lebensgefährten, sowie für die Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres.

Also: Radfahrverordnung und Versicherung checken und dann ab auf den Sattel!

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