Lexikon
Höchsthaftungssumme
Die Höchsthaftungssumme (HHS) ist die maximale Entschädigungsleistung der Versicherung. Die Berechnung der HHS erfolgt nach den in den jeweiligen Tarifen festgelegten Grundlagen.
Wird die HHS nach Quadratmeter berechnet, verzichtet der Versicherer in der Regel auf den Einwand der Unterversicherung unter der Voraussetzung, dass die tatsächlichen m² bekannt gegeben wurden (die Abweichung darf maximal 5% betragen).
Dennoch ist darauf zu achten, dass die errechnete Versicherungssumme dem Wert des Objekts entspricht, damit es zu keiner Entschädigungslücke kommt
Neubauwert
Als Neubauwert eines Gebäudes gelten die ortsüblichen Wiedererrichtungskosten zum Schadenzeitpunkt. Bei Gebrauchsgegenständen und Einrichtungen gelten als Neuwert die Kosten für die Wiederbeschaffung von neuen Sachen gleicher Art und Güte.
Schadenmeldungspflicht
Unter der Schadenmeldungspflicht versteht man, dass der Schadensfall unverzüglich dem Versicherer und je nach Sparte auch der Sicherheitsbehörde gemeldet werden muss.
Schadenminderungspflicht
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei dem Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen. Die damit verbundenen Kosten – auch wenn die Aufwendungen erfolglos blieben – fallen dem Versicherer zur Last.
Erstes Risiko
Wird eine Versicherung auf „Erstes Risiko“ vereinbart, wird der Schaden bis zur gewählten Versicherungssumme ersetzt, ohne dass der Versicherer Unterversicherung einwendet. Diese Versicherungsform wird z.B. gewählt, wenn die Bestimmung des Versicherungswertes zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses besonders schwierig ist.
Unterversicherung
Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme unter dem Wert der versicherten Sache liegt. Oder anders gesagt: Wenn der Wert des versicherten Objektes höher ist als die vereinbarte Versicherungssumme.
Geleistet wird im Schadensfall dann nur anteilig im Verhältnis Versicherungssumme zu Wert des Objekts (auch wenn die Versicherungssumme ausreichen würde, um den entstandenen Schaden zu ersetzen.).
Nebenkosten
Der Begriff Nebenkosten ist ein Sammelbegriff für folgende Kosten:
Abbruch- und Aufräumkosten, Feuerlöschkosten, Bewegungskosten, De- und Remontagekosten, Schutz- und Reinigungskosten sowie Kosten für Transporte zur nächsten gestatteten Ablagerungsstätte einschließlich notwendiger Entsorgungsmaßnahmen (Untersuchung und Behandlung des Abfalls)
Suchkosten
Sind Aufwendungen zum Auffinden der Schadenstelle einschließlich der Wiederherstellung des vorherigen Zustandes. z.B.: Im Badezimmer muss die Wand aufgestemmt werden, um einen Rohrbruch zu lokalisieren. Anschließend ist die Wand wieder zu verputzen und - je nach vorherigem Zustand - auszumalen bzw. zu verfliesen.
Abbruch -und Aufräumkosten
Das sind Aufwendungen für den nötigen Abbruch stehen gebliebener, vom Schaden betroffener Teile sowie Kosten für das Aufräumen des Versicherungsortes
Wohnungsinhalt
Der Begriff „Wohnungsinhalt“ umfasst zum Beispiel:
- alle beweglichen Sachen, die dem privaten Gebrauch oder Verbrauch dienen und im
Eigentum des VN, des Ehegatten oder Lebensgefährten, der Kinder
oder im gemeinsamen Haushalt lebenden Verwandten stehen,
- Gold, Geldeswerte, Sparbücher, Schmuck und Ähnliches
- Malereien, Tapeten, Verfliesung und Ähnliches in Mehrfamilienhäusern
- sowie die Gebäudeverglasung der Versicherungsräumlichkeiten
Innenfläche
Unter Innenfläche der Wohnung versteht man die Grundfläche der Wohnung ohne Terrasse, offenen Balkon oder offene Loggia, ohne Stiegenaufgänge, ohne Dachboden und Kellerräume.
Indirekter Blitzschlag
ist, wenn der Blitz in die Leitung, die zum Haus führt, einschlägt, und Schäden durch Überspannungen bzw. durch Induktion entstehen. Der Blitz hat nicht direkt in das versicherte Objekt eingeschlagen.
Blitzschlag
sind solche Schäden, die an den versicherten Sachen durch die schädigende Kraft- (Trümmerschäden) oder Wärmewirkung (zündender Schaden) eines Blitzschlages hervorgerufen werden.

